Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung
 

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Die Rentenreform 2002 hat auch Auswirkungen auf die gesetzliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente: Alle Versicherten, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, erhalten nur noch eine einheitliche, zweistufige Erwerbsminderungsrente mit stark reduzierten Leistungen. Sie ersetzt die früheren Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten. Die volle Höhe der Erwerbsminderungsrente - das sind lediglich rund 35 Prozent des letzten Bruttoeinkommens - gibt es nur dann, wenn der Erkrankte oder Verunglückte weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann.

Außerdem wird keine Rücksicht mehr darauf genommen, welchen beruflichen Status der Betroffene zuvor besaß. Er oder sie muss nahezu jeden anderen Job annehmen. Für Berufsanfänger gelten etwas mildere Regelungen. Berufsanfänger in diesem Sinne sind alle Versicherten, die vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert sind und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahre. Auch für diejenigen, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind, hat sich der gesetzliche Versicherungsschutz verschlechtert: Zwar bleibt inhaltlich die Unterscheidung zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente im Prinzip weiterhin erhalten, doch ihre Leistungen sind jetzt geringer als zuvor. Um die finanziellen Folgen auszugleichen, die der Verlust der Arbeitskraft nach sich zieht, ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung heute unverzichtbar. Selbstständige und Freiberufler benötigen den Schutz sogar noch dringender als Arbeitnehmer, weil sie in der Regel noch nicht einmal den geringfügigen Anspruch auf eine staatliche Rente besitzen. 

Gesetzlicher Berufsunfähigkeitsschutz ade...,
aber eine privat abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung

zahlt auch dann die vereinbarte Rente aus, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit oder einem Unfall zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig wird. Wer pflegebedürftig ist und mindestens die Pflegestufe 1 bis 3 erreicht, gilt je nach vertraglicher Vereinbarung ebenfalls als berufsunfähig. Bei einer Reihe von Versicherungsunternehmen ist es außerdem möglich, sogenannte Staffelregelungen zu vereinbaren. So kann zum Beispiel festgelegt werden, dass die volle Rente erst bei einer Berufsunfähigkeit von 75 Prozent gezahlt wird, Teilleistungen aber schon ab einer 25-prozentigen Einschränkung. Generell ist es bei Berufsunfähigkeitsversicherungen üblich, dass die Beitragszahlungen ausgesetzt werden, sobald der Versicherungsfall eintritt. Dieser Berufsunfähigkeisversicherungsschutz ist allein, aber auch als Zusatzversicherung zu einer Risiko-, Kapital-, Renten,- oder auch Fondsversicherung zu haben.

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